Artikel 11a VO (EG) 2003/358
Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, die am Tag des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei bestehen und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts so geändert werden, dass sie den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen entsprechen.
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