Artikel 11 VO (EG) 2003/358
Übergangsfrist
Das in Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags enthaltene Verbot gilt vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 nicht für Vereinbarungen, die am 31. März 2003 bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar nach der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92, nicht aber nach dieser Verordnung erfüllen.
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