Artikel 10 VO (EG) 2003/358

Entzug der Freistellung

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 kann die Kommission den Vorteil dieser Verordnung von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Personen oder Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, entziehen, wenn sie feststellt, dass im Einzelfall nach Artikel 1 freigestellte Vereinbarungen mit den in Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbare Wirkungen zeigen; dies gilt insbesondere, wenn

a)
gemäß Artikel 1 Buchstabe b) freigestellte Studien auf ungerechtfertigten Annahmen beruhen;
b)
gemäß Artikel 1 Buchstabe c) freigestellte Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen Bestimmungen enthalten, die zulasten des Versicherungsnehmers ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten zur Folge haben;
c)
im Verhältnis zur gemeinsamen Deckung bestimmter Arten von Risiken, die gemäß Artikel 1 Buchstabe e) freigestellt ist, die Errichtung oder Tätigkeit einer Gemeinschaft durch die Zulassungsvoraussetzungen, die Bestimmung der zu deckenden Risiken, die Retrozessionsverträge oder in sonstiger Weise zu einer Marktaufteilung bei den betreffenden oder ähnlichen Versicherungsprodukten führt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.