Artikel 9 VO (EG) 2003/358

Freistellungsvoraussetzungen

Die in Artikel 1 Buchstabe f) vorgesehene Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass

a)
die technischen Spezifikationen und die Regelungen über Prüfverfahren hinreichend präzise, technisch gerechtfertigt und verhältnismäßig im Hinblick auf die von der betreffenden Sicherheitsvorkehrung zu erbringende Leistung sind;
b)
die Richtlinien für die Prüfung von Installateur- oder Wartungsunternehmen sich auf die berufliche Qualifikation beziehen sowie objektiv und diskriminierungsfrei sind;
c)
die Spezifikationen und Richtlinien mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, aufgestellt und bekannt gegeben werden, dass sie unverbindlich sind und dass die Versicherer im Einzelfall auch andere Sicherheitsvorkehrungen oder Installateur- oder Wartungsunternehmen zu nach eigenem Gutdünken festgelegten Konditionen akzeptieren können, die diesen technischen Spezifikationen oder Richtlinien nicht entsprechen;
d)
die Spezifikationen und Richtlinien jeder interessierten Person auf einfache Anforderung hin übermittelt werden;
e)
die Listen von spezifikationskonformen Sicherheitsvorkehrungen oder Einbau- und Wartungsunternehmen eine Abstufung nach Leistungsniveau enthalten;
f)
ein Antrag auf Prüfung jederzeit von jedem Antragsteller gestellt werden kann;
g)
die Prüfung für den Antragsteller keine Kosten verursacht, die im Hinblick auf die mit der Prüfung verbundenen Unkosten als unverhältnismäßig anzusehen sind;
h)
für Sicherheitsvorkehrungen und für Installateur- oder Wartungsunternehmen, welche die Prüfungskriterien erfüllen, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags eine Bescheinigung ausgestellt wird, außer wenn technische Gründe eine längere Frist rechtfertigen;
i)
die Konformität und die Anerkennung schriftlich bescheinigt werden;
j)
die Verweigerung der Bescheinigung schriftlich begründet wird, unter Beifügung einer Ausfertigung der Protokolle über die vorgenommenen Versuche und Kontrollen;
k)
die Zurückweisung eines Antrages auf Prüfung schriftlich begründet wird und
l)
die Spezifikationen und Regeln durch Einrichtungen angewandt werden, die aufgrund von Normen der Normenreihen EN 45 000 und EN ISO/IEC 17025 zugelassen sind.

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