Artikel 9 VO (EG) 2003/358
Freistellungsvoraussetzungen
Die in Artikel 1 Buchstabe f) vorgesehene Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass
- a)
- die technischen Spezifikationen und die Regelungen über Prüfverfahren hinreichend präzise, technisch gerechtfertigt und verhältnismäßig im Hinblick auf die von der betreffenden Sicherheitsvorkehrung zu erbringende Leistung sind;
- b)
- die Richtlinien für die Prüfung von Installateur- oder Wartungsunternehmen sich auf die berufliche Qualifikation beziehen sowie objektiv und diskriminierungsfrei sind;
- c)
- die Spezifikationen und Richtlinien mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, aufgestellt und bekannt gegeben werden, dass sie unverbindlich sind und dass die Versicherer im Einzelfall auch andere Sicherheitsvorkehrungen oder Installateur- oder Wartungsunternehmen zu nach eigenem Gutdünken festgelegten Konditionen akzeptieren können, die diesen technischen Spezifikationen oder Richtlinien nicht entsprechen;
- d)
- die Spezifikationen und Richtlinien jeder interessierten Person auf einfache Anforderung hin übermittelt werden;
- e)
- die Listen von spezifikationskonformen Sicherheitsvorkehrungen oder Einbau- und Wartungsunternehmen eine Abstufung nach Leistungsniveau enthalten;
- f)
- ein Antrag auf Prüfung jederzeit von jedem Antragsteller gestellt werden kann;
- g)
- die Prüfung für den Antragsteller keine Kosten verursacht, die im Hinblick auf die mit der Prüfung verbundenen Unkosten als unverhältnismäßig anzusehen sind;
- h)
- für Sicherheitsvorkehrungen und für Installateur- oder Wartungsunternehmen, welche die Prüfungskriterien erfüllen, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags eine Bescheinigung ausgestellt wird, außer wenn technische Gründe eine längere Frist rechtfertigen;
- i)
- die Konformität und die Anerkennung schriftlich bescheinigt werden;
- j)
- die Verweigerung der Bescheinigung schriftlich begründet wird, unter Beifügung einer Ausfertigung der Protokolle über die vorgenommenen Versuche und Kontrollen;
- k)
- die Zurückweisung eines Antrages auf Prüfung schriftlich begründet wird und
- l)
- die Spezifikationen und Regeln durch Einrichtungen angewandt werden, die aufgrund von Normen der Normenreihen EN 45 000 und EN ISO/IEC 17025 zugelassen sind.
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