Artikel 8 VO (EG) 2003/358
Freistellungsvoraussetzungen
Die in Artikel 1 Buchstabe e) vorgesehene Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass
- a)
- jedes beteiligte Unternehmen das Recht hat, spätestens ein Jahr nach einer Kündigung aus der Gemeinschaft auszuscheiden, ohne dass dies Sanktionen zur Folge hat;
- b)
- die Regeln der Gemeinschaft ihre Mitglieder nicht verpflichten, Risiken der von der Gemeinschaft gedeckten Art ausnahmslos ganz oder teilweise über die Gemeinschaft zu versichern oder rückzuversichern;
- c)
- die Regeln der Gemeinschaft die Versicherung oder Rückversicherung von Risiken in den einzelnen geografischen Gebieten der Europäischen Union durch die Versicherungsgemeinschaft oder ihre Mitglieder nicht beschränken;
- d)
- die Vereinbarung Produktion und Vertrieb nicht einschränkt;
- e)
- die Vereinbarung keine Zuteilung von Märkten oder Kunden vorsieht;
- f)
- die Mitglieder der Mit-Rückversicherungsgemeinschaft keine Bruttoprämien im Direktversicherungs-Geschäft vereinbaren und
- g)
- kein Mitglied der Versicherungsgemeinschaft oder Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Versicherungsgemeinschaft ausübt, gleichzeitig auch in einer anderen auf dem gleichen relevanten Markt tätigen Versicherungsgemeinschaft Mitglied ist oder auf ihre Geschäftspolitik einen bestimmenden Einfluss ausübt.
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