Artikel 7 VO (EG) 2003/358
Anwendung der Freistellung und der Marktanteilsschwellen
(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausschließlich zur Deckung neuartiger Risiken gegründete Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften werden unabhängig von ihrem Marktanteil ab dem Datum ihrer erstmaligen Gründung für eine Dauer von drei Jahren gemäß Artikel 1 Buchstabe e) freigestellt.
(2) Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen (weil sie bereits länger als drei Jahre bestehen oder nicht zur Deckung eines neuartigen Risikos gegründet wurden), werden unter der Voraussetzung für die Geltungsdauer dieser Verordnung gemäß Artikel 1 Buchstabe e) freigestellt, dass die von den beteiligten Unternehmen oder in ihrem Namen im Rahmen der Versicherungsgemeinschaft gezeichneten Versicherungsprodukte auf keinem der betroffenen Märkte einen Marktanteil überschreiten von
- a)
- mehr als 20 % im Falle von Mitversicherungsgemeinschaften und
- b)
- mehr als 25 % im Falle von Mit-Rückversicherungsgemeinschaften.
(3) Zum Zwecke der Anwendung der in Absatz 2 genannten Marktanteilsschwelle gelten folgende Regeln:
- a)
- der Marktanteil wird auf der Grundlage der Bruttobeitragseinnahmen berechnet; falls diese Zahlen nicht erhältlich sind, können mittels anderer verlässlicher Marktinformationen einschließlich Risikodeckung oder Versicherungswert vorgenommene Schätzungen zur Errechnung des Marktanteils des betroffenen Unternehmens herangezogen werden;
- b)
- der Marktanteil wird anhand der Zahlen des vorangegangenen Kalenderjahrs errechnet;
- c)
- der Marktanteil der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Ziffer 3 Buchstabe e) wird gleichmäßig auf die Unternehmen aufgeteilt, die über die in Artikel 2 Ziffer 3 Buchstabe a) genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten verfügen.
(4) Wird die in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Marktanteilsschwelle von 20 % erst im Lauf der Zeit überschritten und wird dabei ein Wert von höchstens 22 % erreicht, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 Buchstabe e) im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 20 % zum ersten Mal überschritten wird, noch für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre weiter.
(5) Wird die in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Marktanteilsschwelle von 20 % erst im Lauf der Zeit überschritten und wird dabei ein Wert von mehr als 22 % erreicht, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 Buchstabe e) im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 22 % zum ersten Mal überschritten wird, noch für ein Kalenderjahr weiter.
(6) Die in den Absätzen 5 und 4 genannten Vorteile dürfen nicht in der Weise miteinander verbunden werden, dass ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren überschritten wird.
(7) Wird die in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Marktanteilsschwelle von 25 % erst im Lauf der Zeit überschritten und wird dabei ein Wert von höchstens 27 % erreicht, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 Buchstabe e) im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 25 % zum ersten Mal überschritten wird, noch für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre weiter.
(8) Wird die in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Marktanteilsschwelle von 25 % erst im Lauf der Zeit überschritten und wird dabei ein Wert von mehr als 27 % erreicht, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 Buchstabe e) im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 27 % zum ersten Mal überschritten wird, noch für ein Kalenderjahr weiter.
(9) Die in den Absätzen 8 und 7 genannten Vorteile dürfen nicht in der Weise miteinander verbunden werden, dass ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren überschritten wird.
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