Artikel 7 VO (EG) 2003/358

Anwendung der Freistellung und der Marktanteilsschwellen

(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausschließlich zur Deckung neuartiger Risiken gegründete Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften werden unabhängig von ihrem Marktanteil ab dem Datum ihrer erstmaligen Gründung für eine Dauer von drei Jahren gemäß Artikel 1 Buchstabe e) freigestellt.

(2) Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen (weil sie bereits länger als drei Jahre bestehen oder nicht zur Deckung eines neuartigen Risikos gegründet wurden), werden unter der Voraussetzung für die Geltungsdauer dieser Verordnung gemäß Artikel 1 Buchstabe e) freigestellt, dass die von den beteiligten Unternehmen oder in ihrem Namen im Rahmen der Versicherungsgemeinschaft gezeichneten Versicherungsprodukte auf keinem der betroffenen Märkte einen Marktanteil überschreiten von

a)
mehr als 20 % im Falle von Mitversicherungsgemeinschaften und
b)
mehr als 25 % im Falle von Mit-Rückversicherungsgemeinschaften.

(3) Zum Zwecke der Anwendung der in Absatz 2 genannten Marktanteilsschwelle gelten folgende Regeln:

a)
der Marktanteil wird auf der Grundlage der Bruttobeitragseinnahmen berechnet; falls diese Zahlen nicht erhältlich sind, können mittels anderer verlässlicher Marktinformationen einschließlich Risikodeckung oder Versicherungswert vorgenommene Schätzungen zur Errechnung des Marktanteils des betroffenen Unternehmens herangezogen werden;
b)
der Marktanteil wird anhand der Zahlen des vorangegangenen Kalenderjahrs errechnet;
c)
der Marktanteil der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Ziffer 3 Buchstabe e) wird gleichmäßig auf die Unternehmen aufgeteilt, die über die in Artikel 2 Ziffer 3 Buchstabe a) genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten verfügen.

(4) Wird die in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Marktanteilsschwelle von 20 % erst im Lauf der Zeit überschritten und wird dabei ein Wert von höchstens 22 % erreicht, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 Buchstabe e) im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 20 % zum ersten Mal überschritten wird, noch für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre weiter.

(5) Wird die in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Marktanteilsschwelle von 20 % erst im Lauf der Zeit überschritten und wird dabei ein Wert von mehr als 22 % erreicht, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 Buchstabe e) im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 22 % zum ersten Mal überschritten wird, noch für ein Kalenderjahr weiter.

(6) Die in den Absätzen 5 und 4 genannten Vorteile dürfen nicht in der Weise miteinander verbunden werden, dass ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren überschritten wird.

(7) Wird die in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Marktanteilsschwelle von 25 % erst im Lauf der Zeit überschritten und wird dabei ein Wert von höchstens 27 % erreicht, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 Buchstabe e) im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 25 % zum ersten Mal überschritten wird, noch für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre weiter.

(8) Wird die in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Marktanteilsschwelle von 25 % erst im Lauf der Zeit überschritten und wird dabei ein Wert von mehr als 27 % erreicht, so gilt die Freistellung nach Artikel 1 Buchstabe e) im Anschluss an das Jahr, in dem die Schwelle von 27 % zum ersten Mal überschritten wird, noch für ein Kalenderjahr weiter.

(9) Die in den Absätzen 8 und 7 genannten Vorteile dürfen nicht in der Weise miteinander verbunden werden, dass ein Zeitraum von zwei Kalenderjahren überschritten wird.

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