Artikel 6 VO (EG) 2003/358

Von der Freistellung ausgenommene Vereinbarungen

(1) Die in Artikel 1 Buchstabe c) vorgesehene Freistellung gilt nicht, wenn die Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen Klauseln enthalten, die

a)
einen Hinweis auf die Höhe von Bruttoprämien enthalten;
b)
Angaben über die Versicherungssummen oder Selbstbehaltsbeträge enthalten;
c)
eine umfassende vertragliche Deckung einschließlich solcher Risiken auferlegen, denen eine große Anzahl von Versicherungsnehmern nicht gleichzeitig ausgesetzt ist;
d)
dem Versicherer das Recht einräumen, den Vertrag fortzusetzen, obwohl er den Deckungsumfang einschränkt, obwohl er — unbeschadet etwaiger Indexierungsklauseln — die Prämie ohne Änderung des Risikos oder Ausdehnung des Leistungsumfangs erhöht, oder obwohl er die Vertragsbedingungen ändert, ohne dass der Versicherungsnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat;
e)
dem Versicherer das Recht zur Änderung der Vertragsdauer einräumen, ohne dass der Versicherungsnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat;
f)
dem Versicherungsnehmer, außer im Bereich der Lebensversicherung, eine Versicherungsdauer von mehr als drei Jahren auferlegen;
g)
im Falle der Vereinbarung einer stillschweigenden Vertragsverlängerung mangels vorheriger Kündigung, eine Vertragsverlängerung für mehr als jeweils ein Jahr vorsehen;
h)
dem Versicherungsnehmer auferlegen, im Falle der Suspendierung eines Vertrages wegen Wegfalls des versicherten Interesses das Wiederaufleben des Vertrages zu akzeptieren, sobald der Versicherungsnehmer erneut einem derartigen Risiko ausgesetzt ist;
i)
dem Versicherungsnehmer auferlegen, unterschiedliche Risiken bei demselben Versicherer zu versichern;
j)
dem Versicherungsnehmer auferlegen, bei der Übertragung des versicherten Gegenstandes für die Übernahme des bestehenden Versicherungsvertrages durch den Erwerber Sorge zu tragen;
k)
die Deckung eines Risikos ausschließen oder einschränken, wenn der Versicherungsnehmer Sicherheitsvorkehrungen oder Installations- und Wartungsunternehmen verwendet, die gemäß den von einem oder mehreren Versicherungsverbänden in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf europäischer Ebene vereinbarten einschlägigen Spezifikationen genehmigt wurden.

(2) Die Freistellung gemäß Artikel 1 Buchstabe c) erstreckt sich nicht auf Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sich abstimmen oder es anderen Unternehmen auferlegen, von der Verwendung anderer Versicherungsbedingungen als den zwischen den beteiligten Unternehmen vereinbarten Mustern allgemeiner Versicherungsbedingungen abzusehen.

(3) Ungeachtet der Möglichkeit, besondere Versicherungsbedingungen für bestimmte soziale oder berufliche Bevölkerungsgruppen aufzustellen, gilt die Freistellung gemäß Artikel 1 Buchstabe c) nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, durch die die Deckung bestimmter Risikosparten im Hinblick auf Besonderheiten des Versicherungsnehmers ausgeschlossen wird.

(4) Die Freistellung gemäß Artikel 1 Buchstabe d) gilt nicht, wenn unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen die unverbindlichen Modelle lediglich bestimmte Zinssätze oder eine bezifferte Angabe über die Verwaltungskosten enthalten.

(5) Die Freistellung gemäß Artikel 1 Buchstabe d) erstreckt sich nicht auf Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sich abstimmen oder sich verpflichten oder es anderen Unternehmen auferlegen, keine anderen Berechnungsmodelle über Überschussbeteiligungen im Bereich der Versicherungen zu verwenden als die gemäß einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen erstellten.

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