Artikel 5 VO (EG) 2003/358
Freistellungsvoraussetzungen
(1) Die in Artikel 1 Buchstabe c) vorgesehene Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen
- a)
- mit dem ausdrücklichen Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit aufgestellt und bekannt gegeben werden und ihre Verwendung rein fakultativ ist;
- b)
- ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, dass die beteiligten Unternehmen ihren Kunden von der Vereinbarung abweichende Klauseln anbieten dürfen und
- c)
- für jede interessierte Person zugänglich sind und auf einfache Anfrage hin übermittelt werden.
(2) Die Freistellung nach Artikel 1 Buchstabe d) gilt unter der Voraussetzung, dass die unverbindlichen Modelle lediglich in Form von Hinweisen aufgestellt und bekannt gegeben werden.
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