Artikel 5 VO (EG) 2003/358

Freistellungsvoraussetzungen

(1) Die in Artikel 1 Buchstabe c) vorgesehene Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen

a)
mit dem ausdrücklichen Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit aufgestellt und bekannt gegeben werden und ihre Verwendung rein fakultativ ist;
b)
ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, dass die beteiligten Unternehmen ihren Kunden von der Vereinbarung abweichende Klauseln anbieten dürfen und
c)
für jede interessierte Person zugänglich sind und auf einfache Anfrage hin übermittelt werden.

(2) Die Freistellung nach Artikel 1 Buchstabe d) gilt unter der Voraussetzung, dass die unverbindlichen Modelle lediglich in Form von Hinweisen aufgestellt und bekannt gegeben werden.

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