Artikel 4 VO (EG) 2003/358

Von der Freistellung ausgenommene Vereinbarungen

Die Freistellung gemäß Artikel 1 gilt nicht für Unternehmen, die sich abstimmen, verpflichten oder es anderen Unternehmen auferlegen, keine anderen Berechnungen oder Tabellen als die in Artikel 1 Buchstabe a) genannten zu verwenden oder nicht von den Schlussfolgerungen der Studien nach Artikel 1 Buchstabe b) abzuweichen.

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