Artikel 3 VO (EG) 2003/358

Freistellungsvoraussetzungen

(1) Die in Artikel 1 Buchstabe a) vorgesehene Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Berechnungen und Tabellen

a)
auf der Zusammenstellung von Daten beruhen, die sich auf die als Beobachtungszeitraum gewählte Anzahl von Risiko-Jahren beziehen und die identische oder vergleichbare Risiken in ausreichender Zahl betreffen, damit eine statistisch auswertbare Größe entsteht und (u. a.) Folgendes beziffert werden kann:

die Anzahl der Schadensfälle in dem genannten Zeitraum,

die Anzahl der in dem Beobachtungszeitraum in jedem Risiko-Jahr versicherten einzelnen Risiken,

die Gesamtheit der innerhalb dieses Zeitraums aufgrund der aufgetretenen Schadensfälle geleisteten oder geschuldeten Zahlungen,

der Gesamtbetrag der Versicherungssummen pro Risiko-Jahr während des gewählten Beobachtungszeitraums;

b)
und die verfügbaren Statistiken so ausführlich und differenziert sind wie versicherungsstatistisch angemessen;
c)
unter keinen Umständen die Sicherheitszuschläge, den Ertrag der Rückstellungen, die Verwaltungs- oder Vertriebskosten oder Steuern und sonstige Abgaben beinhalten oder Investitionserlöse oder erwartete Gewinne berücksichtigen.

(2) Die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Freistellungen gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Berechnungen, Tabellen oder Studien

a)
eine Identifizierung der beteiligten Versicherungsunternehmen nicht ermöglichen;
b)
einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit enthalten;
c)
sämtlichen Versicherungsunternehmen, die ein Exemplar erbitten — einschließlich die nicht auf dem Markt, auf den sie sich beziehen, tätigen Versicherungsunternehmen — zu angemessenen und nicht diskriminierenden Konditionen zur Verfügung gestellt werden.

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