Artikel 3 VO (EG) 2003/358
Freistellungsvoraussetzungen
(1) Die in Artikel 1 Buchstabe a) vorgesehene Freistellung gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Berechnungen und Tabellen
- a)
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auf der Zusammenstellung von Daten beruhen, die sich auf die als Beobachtungszeitraum gewählte Anzahl von Risiko-Jahren beziehen und die identische oder vergleichbare Risiken in ausreichender Zahl betreffen, damit eine statistisch auswertbare Größe entsteht und (u. a.) Folgendes beziffert werden kann:
- —
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die Anzahl der Schadensfälle in dem genannten Zeitraum,
- —
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die Anzahl der in dem Beobachtungszeitraum in jedem Risiko-Jahr versicherten einzelnen Risiken,
- —
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die Gesamtheit der innerhalb dieses Zeitraums aufgrund der aufgetretenen Schadensfälle geleisteten oder geschuldeten Zahlungen,
- —
-
der Gesamtbetrag der Versicherungssummen pro Risiko-Jahr während des gewählten Beobachtungszeitraums;
- b)
- und die verfügbaren Statistiken so ausführlich und differenziert sind wie versicherungsstatistisch angemessen;
- c)
- unter keinen Umständen die Sicherheitszuschläge, den Ertrag der Rückstellungen, die Verwaltungs- oder Vertriebskosten oder Steuern und sonstige Abgaben beinhalten oder Investitionserlöse oder erwartete Gewinne berücksichtigen.
(2) Die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Freistellungen gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Berechnungen, Tabellen oder Studien
- a)
- eine Identifizierung der beteiligten Versicherungsunternehmen nicht ermöglichen;
- b)
- einen ausdrücklichen Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit enthalten;
- c)
- sämtlichen Versicherungsunternehmen, die ein Exemplar erbitten — einschließlich die nicht auf dem Markt, auf den sie sich beziehen, tätigen Versicherungsunternehmen — zu angemessenen und nicht diskriminierenden Konditionen zur Verfügung gestellt werden.
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