Artikel 2 VO (EG) 2003/358

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Vereinbarung” eine Vereinbarung, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;
2.
„beteiligte Unternehmen” Unternehmen, die Vertragspartner einer solchen Vereinbarung sind, und die mit ihnen verbundenen Unternehmen;
3.
„verbundene Unternehmen” :

a)
Unternehmen, bei denen ein beteiligtes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

i)
über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder
ii)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder
iii)
das Recht hat, die Geschäfte zu führen;

b)
Unternehmen, die in einem beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;
c)
Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b) genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;
d)
Unternehmen, in denen ein beteiligtes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a), b) oder c) genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr als zwei der zuletzt genannten Unternehmen gemeinsam die in Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;
e)
Unternehmen, in denen die unter a) aufgeführten Rechte oder Einflussmöglichkeiten gemeinsam innegehalten werden von

i)
beteiligten Unternehmen oder mit ihnen im Sinne der Buchstaben a) bis d) verbundenen Unternehmen oder
ii)
ein beteiligtes oder mehrere beteiligte Unternehmen oder eines oder mehrere der mit ihnen im Sinne der Buchstaben a) bis d) verbundenen Unternehmen und ein anderes oder mehrere dritte Unternehmen;

4.
„Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen” Bestimmungen in Modellverträgen oder Referenzverträgen, die gemeinsam von Versicherern oder Versicherungsverbänden ausgearbeitet werden;
5.
„Mitversicherungsgemeinschaften” Gemeinschaften aus Versicherungsunternehmen, welche

i)
sich verpflichten, im Namen und für Rechnung aller beteiligten Unternehmen Versicherungsverträge für eine bestimmte Risikosparte abzuschließen, oder
ii)
den Abschluss und die Abwicklung der Versicherung einer bestimmten Risikosparte durch eines der beteiligten Unternehmen, einen gemeinsamen Makler oder eine zu diesem Zweck geschaffene gemeinsame Organisation in ihrem Namen und für ihre Rechnung vornehmen lassen;

6.
„Mit-Rückversicherungsgemeinschaften” Gemeinschaften aus Versicherungsunternehmen, gegebenenfalls unter Beteiligung eines oder mehrerer Rückversicherungsunternehmen, die

i)
wechselseitig alle oder Teile ihrer Verpflichtungen betreffend eine bestimmte Risikosparte rückversichern;
ii)
nebenbei für dieselbe Risikosparte Rückversicherungsschutz im Namen und für Rechnung aller beteiligten Unternehmen anbieten;

7.
„Neuartiges Risiko” ein Risiko, das zuvor noch nicht existierte und das nur durch ein völlig neuartiges Versicherungsprodukt gedeckt werden kann, nicht aber durch Ergänzung, Verbesserung oder Ersatz eines vorhandenen Versicherungsprodukts;
8.
„Sicherheitsvorkehrungen” Bestandteile und Anlagen, die zur Verhinderung oder Verringerung von Verlusten konzipiert wurden, und aus diesen Elementen gebildete Systeme;
9.
„Bruttoprämien” Prämien, die den Versicherungsnehmern in Rechnung gestellt werden.

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