Artikel 1 VO (EG) 2003/358
Freistellung
Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und den Bestimmungen dieser Verordnung wird Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt auf Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen aus der Versicherungswirtschaft (nachstehend „die beteiligten Unternehmen” ) über
- a)
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die gemeinsame Erstellung, Anerkennung und Bekanntgabe von
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Berechnungen von Durchschnittskosten für die Deckung eines genau beschriebenen Risikos in der Vergangenheit (nachstehend „Berechnungen” ),
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im Bereich der Versicherungen, welche ein Kapitalisierungselement beinhalten, Sterbetafeln und Tafeln über die Häufigkeit von Krankheiten, Invalidität und Unfällen (nachstehend „Tabellen” );
- b)
- gemeinsame Studien über die wahrscheinlichen Auswirkungen von außerhalb des Einflussbereichs der beteiligten Unternehmen liegenden allgemeinen Umständen, die sich auf die Häufigkeit oder das Ausmaß von künftigen Forderungen mit Bezug auf ein bestimmtes Risiko oder eine bestimmte Risikosparte oder den Ertrag verschiedener Anlageformen beziehen (nachstehend „Studien” ), und die Bekanntgabe ihrer Ergebnisse;
- c)
- die gemeinsame Aufstellung und Bekanntgabe von Mustern allgemeiner Versicherungsbedingungen für die Direktversicherung (nachstehend „Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen” );
- d)
- die gemeinsame Aufstellung und Bekanntgabe unverbindlicher Modelle zur Darstellung von Überschussbeteiligungen eines Versicherungsvertrages, der ein Kapitalisierungselement enthält (nachstehend „Modelle” );
- e)
- die Bildung und die Tätigkeit von Gemeinschaften von Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen mit dem Ziel der gemeinsamen Abdeckung bestimmter Risikosparten, sei es in der Form einer Mitversicherungs- oder der einer Mit-Rückversicherungsgemeinschaft;
- f)
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die Erstellung, Anerkennung und Bekanntgabe von
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technischen Spezifikationen, Regeln und Verhaltenskodizes über jene Arten von Sicherheitsvorkehrungen, für die keine auf Gemeinschaftsebene harmonisierten technischen Spezifikationen, Klassifizierungssysteme, Regeln, Verfahren oder Verhaltenskodizes in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften über den freien Warenverkehr existieren, und Verfahren zur Prüfung von Sicherheitsvorkehrungen und zur Erklärung ihrer Übereinstimmung mit diesen Spezifikationen, Regeln oder Verhaltenskodizes,
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technischen Spezifikationen, Regeln und Verhaltenskodizes über Einbau und Wartung von Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren zur Prüfung von Unternehmen, die Sicherheitsvorkehrungen einbauen oder warten, und zur Erklärung ihrer Übereinstimmung mit diesen Spezifikationen, Regeln oder Verhaltenskodizes.
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