Präambel VO (EG) 2003/358

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates vom 31. Mai 1991 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und e),

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 ermächtigt die Kommission, Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag durch Verordnung auf Gruppen von Vereinbarungen, Entscheidungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in der Versicherungswirtschaft anzuwenden, die eine Zusammenarbeit in folgenden Bereichen bezwecken:
(2)
Gemäß jener Verordnung erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft(3). Die Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 in der durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens geänderten Fassung läuft am 31. März 2003 aus.
(3)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 werden Vereinbarungen über die Abwicklung von Schadensfällen und die Erstellung von Verzeichnissen bzw. den Austausch von Informationen über erhöhte Risiken nicht freigestellt. Die Kommission war der Ansicht, dass es ihr an ausreichender Erfahrung mit Einzelfällen mangelte, um die ihr mit der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 übertragenen Befugnisse auf diese Vereinbarungen anzuwenden. Daran hat sich nichts geändert.
(4)
Am 12. Mai 1999 hat die Kommission einen Bericht(4) an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 angenommen. Am 15. Dezember 1999 nahm der Wirtschafts- und Sozialausschuss zu diesem Bericht Stellung(5). Am 19. Mai 2000 nahm das Parlament eine Entschließung zu diesem Bericht an(6). Am 28. Juni 2000 führte die Kommission eine Anhörung mit den Betroffenen und insbesondere Vertretern der Versicherungswirtschaft und der nationalen Wettbewerbsbehörden zu dieser Verordnung durch. Am 9. Juli 2002 veröffentlichte die Kommission einen Entwurf dieser Verordnung im Amtsblatt und forderte sämtliche Interessenten auf, sich bis zum 30. September 2002 zu äußern.
(5)
Eine neue Verordnung sollte zugleich den Wettbewerb wirksam schützen und den Unternehmen angemessene Rechtssicherheit bieten. Bei der Verfolgung dieser beiden Ziele ist darauf zu achten, dass die behördliche Beaufsichtigung soweit wie möglich vereinfacht wird. Dabei sind die von der Kommission seit 1992 gewonnenen Erfahrungen, die Ergebnisse der Konsultationen zum Bericht von 1999 und die Ergebnisse der Beratungen über diese Verordnung bis zu ihrer endgültigen Annahme zu berücksichtigen.
(6)
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 muss die Kommission in der betreffenden Freistellungsverordnung die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Verordnung Anwendung findet, beschreiben, die Beschränkungen oder Bestimmungen, die in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten oder nicht enthalten sein dürfen, bestimmen und die Bestimmungen, die in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten sein müssen, oder die sonstigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, festlegen.
(7)
Es ist angezeigt, künftig anstelle einer Aufzählung von Bestimmungen, die vom Kartellverbot freigestellt sind, die Gruppen von Vereinbarungen, die bis zu einem bestimmten Grad der Marktmacht freigestellt sind, und die Beschränkungen oder Bestimmungen, die in solchen Vereinbarungen nicht enthalten sein dürfen, zu bestimmen. Dies entspricht einem wirtschaftsorientierten Ansatz, bei dem untersucht wird, wie sich eine Vereinbarung auf den relevanten Markt auswirkt. Im Versicherungswesen sind jedoch auch Formen der Zusammenarbeit zwischen sämtlichen auf einem bestimmten Versicherungsmarkt vertretenen Unternehmen anzutreffen, die in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 erfüllen.
(8)
Für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 durch Verordnung ist es nicht erforderlich, diejenigen Vereinbarungen zu umschreiben, welche geeignet sind, unter Artikel 81 Absatz 1 zu fallen. Bei der individuellen Beurteilung von Vereinbarungen nach Artikel 81 Absatz 1 sind mehrere Faktoren und insbesondere die Marktstruktur zu berücksichtigen.
(9)
Die Gruppenfreistellung sollte nur Vereinbarungen zugute kommen, von denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 erfüllen.
(10)
Die Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen oder innerhalb von Unternehmensvereinigungen bei der Berechnung von Durchschnittskosten für die Deckung eines genau beschriebenen Risikos in der Vergangenheit oder — im Falle von Lebensversicherungen — bei der Aufstellung von Sterbetafeln und Tafeln über die Häufigkeit von Krankheiten, Unfällen und Invalidität verbessert die Kenntnis über die Risiken und erleichtert die Bewertung der Risiken durch die einzelnen Versicherer. Dies wiederum kann Marktzutritte erleichtern und damit den Verbrauchern zugute kommen. Das gleiche gilt für gemeinsame Studien über die wahrscheinlichen Auswirkungen von außerhalb des Einflussbereichs der beteiligten Unternehmen liegenden Umständen, die sich auf die Häufigkeit oder das Ausmaß von Schäden oder den Ertrag verschiedener Anlageformen beziehen. Es muss gleichwohl sichergestellt werden, dass diese Zusammenarbeit nur in dem zur Erreichung der genannten Ziele erforderlichen Umfang zugelassen wird. Es ist deshalb festzulegen, dass Vereinbarungen über Bruttoprämien nicht unter die Freistellung fallen; sie können niedriger sein als die sich aus den genannten Berechnungen und Studien ergebenden Beträge, da die Versicherungsunternehmen ihre Anlageerlöse zur Reduzierung ihrer Prämien verwenden können. Außerdem sollten die Berechnungen, Tafeln und Studienergebnisse unverbindlich und nur als Referenzwerte anzusehen sein.
(11)
Je breiter die Kategorien, in denen die Statistiken über die Kosten eines genau beschriebenen Risikos in der Vergangenheit zusammengefasst werden, umso weniger verfügen die Versicherungsunternehmen über die Möglichkeit, die Prämien auf einer engeren Grundlage zu berechnen. Die gemeinsame Berechnung vergangener Risikokosten sollte daher unter der Voraussetzung freigestellt werden, dass die Statistiken ebenso ausführlich und differenziert wie versicherungsstatistisch angemessen erarbeitet werden.
(12)
Da der Zugang zu den Berechnungen, Tabellen und Studien sowohl für die schon auf dem entsprechenden geografisch oder sachlich relevanten Markt tätigen Versicherungsunternehmen als auch für potenzielle Neuanbieter notwendig ist, muss dieser den letztgenannten Versicherern zu angemessenen und nicht diskriminierenden Konditionen im Vergleich zu den bereits auf dem Markt vertretenen Versicherungsunternehmen gewährt werden. Diese Konditionen können beispielsweise die Selbstverpflichtung eines noch nicht auf dem Markt vertretenen Versicherungsunternehmens einschließen, im Falle eines Marktzutritts statistische Informationen über Schadensfälle vorzulegen. Ferner können sie die Mitgliedschaft in dem für die Erstellung der Berechnungen verantwortlichen Versicherungsverband einschließen, insofern die noch nicht auf dem betreffenden Markt tätigen Versicherer zu angemessenen und nicht diskriminierenden Konditionen Verbandsmitglied werden können. Fallen die Gebühren, die Versicherungsunternehmen für den Zugang zu solchen Berechnungen und Studien, zu denen sie nicht beigetragen haben, zahlen müssen, so hoch aus, dass sie ein Marktzutrittshindernis darstellen, können sie nicht als in diesem Sinne angemessen angesehen werden.
(13)
Mit der Menge der zugrunde liegenden Statistiken nimmt auch die Verlässlichkeit der gemeinsamen Berechnungen, Tabellen und Studien zu. Versicherungsunternehmen mit hohen Marktanteilen können u. U. für verlässliche Rechnungen auf ausreichende interne Statistiken zurückgreifen, nicht jedoch Unternehmen mit geringen Marktanteilen und noch viel weniger Neuanbieter. Die Einbeziehung von Angaben sämtlicher auf dem Markt vertretener Versicherungsunternehmen einschließlich der großen in gemeinsame Berechnungen, Tabellen und Studien fördert den Wettbewerb, da sie kleineren Versicherern hilft, und erleichtert den Marktzutritt. Wegen dieser Besonderheit der Versicherungswirtschaft ist die Verknüpfung einer Freistellung dieser gemeinsamen Berechnungen und Studien mit Marktanteilschwellen nicht gerechtfertigt.
(14)
Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen oder Muster-Vertragsbestimmungen sowie Modelle zur Darstellung von Überschussbeteiligungen bei Lebensversicherungsverträgen können Vorteile nach sich ziehen. Zu diesen Vorteilen zählen Effizienzgewinne von Versicherungsunternehmen, leichterer Marktzutritt für kleine oder unerfahrene Versicherer, die erleichterte Einhaltung rechtlicher Pflichten durch Versicherungsunternehmen und ihre Verwendungsmöglichkeit als Orientierungshilfe für den Vergleich unterschiedlicher Versicherungsangebote durch Verbraucherverbände.
(15)
Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen dürfen jedoch weder zur Vereinheitlichung der Produkte noch zur einem erheblichen Ungleichgewicht von vertraglichen Rechten und Pflichten führen. Muster allgemeiner Versicherungsbedingungen sollten folglich nur dann freigestellt werden, wenn sie unverbindlich sind und ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, dass die beteiligten Unternehmen ihren Kunden von der Vereinbarung abweichende Klauseln anbieten dürfen. Allgemeine Versicherungsbedingungen dürfen ferner keine systematischen Risikoausschlüsse enthalten, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Risiken durch Vereinbarung in die Deckung einbezogen werden können; sie dürfen den Versicherungsnehmer nicht unverhältnismäßig lange binden und über den ursprünglichen Zweck des Versicherungsvertrags hinausgehen. Dies gilt unbeschadet der auf Gemeinschafts- oder nationalem Recht beruhenden Verpflichtungen zur Einbeziehung bestimmter Risiken in bestimmte Versicherungsverträge.
(16)
Außerdem ist festzulegen, dass diese allgemeinen Versicherungsbedingungen für alle interessierten Personen, insbesondere den Versicherungsnehmer, allgemein zugänglich sind, um auf diese Weise wirkliche Transparenz sicherzustellen und einen Vorteil für den Verbraucher herbeizuführen.
(17)
Die Einbeziehung von Risiken, denen eine große Anzahl von Versicherungsnehmern nicht gleichzeitig ausgesetzt ist, in einen Versicherungsvertrag kann ein Innovationshemmnis bilden, da die Bündelung nicht zusammenhängender Risiken Versicherungsunternehmen davon abhalten kann, sie mit einem gesonderten Produktangebot gezielt abzudecken. Eine Vertragsbestimmung, die eine solche umfassende Deckung zwingend vorschreibt, sollte daher nicht in den Genuss der Gruppenfreistellung kommen. Sind die Versicherungsunternehmen gesetzlich zur vertraglichen Deckung von Risiken, denen eine große Anzahl von Versicherungsnehmern nicht gleichzeitig ausgesetzt ist, verpflichtet, stellt die Einfügung einer Musterbestimmung in einen unverbindlichen Mustervertrag keine Wettbewerbsbeschränkung dar und wird nicht von Artikel 81 Absatz 1 erfasst.
(18)
Mitversicherungs- oder Mit-Rückversicherungsgemeinschaften ( „Versicherungspools” ) können die Versicherung oder Rückversicherung von Risiken ermöglichen, für die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ohne eine solche Gemeinschaft keine ausreichende Deckung gewährleisten könnten. Außerdem können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf diese Weise Erfahrung mit Risiken gewinnen, mit denen sie noch nicht vertraut sind. Diese Gemeinschaften können jedoch Wettbewerbsbeschränkungen wie die Vereinheitlichung der Vertragsbedingungen oder sogar der Versicherungssummen und Prämien nach sich ziehen. Deswegen sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen diese Gemeinschaften in den Genuss der Freistellung gelangen.
(19)
Im Falle wirklich neuartiger Risiken ist nicht vorhersehbar, welche Zeichnungskapazität zur Risikodeckung erforderlich ist und ob zwei oder mehrere Gemeinschaften nebeneinander die entsprechende Versicherung anbieten könnten. Eine Gemeinschaft zur Mitversicherung oder Mit-Rückversicherung ausschließlich dieser neuartigen Risiken (und nicht einer Kombination neuartiger und herkömmlicher Risiken) kann daher für einen begrenzten Zeitraum freigestellt werden. Nach drei Jahren dürfte das gesammelte Datenmaterial über Schadensfälle ausreichen, um zu beurteilen, ob eine Versicherungsgemeinschaft sämtliche Anbieter umfassen muss. Deswegen wird die Freistellung neu gegründeter Versicherungsgemeinschaften zur Deckung neuartiger Risiken in dieser Verordnung auf die ersten drei Jahre ab Gründung begrenzt.
(20)
In der Bestimmung des Begriffs „neuartige Risiken” in Artikel 2 Absatz 7 wird deutlich gemacht, dass nur Risiken, die zuvor noch nicht existierten, unter diesen Begriff fallen, nicht jedoch beispielsweise Risiken, die schon existierten, aber noch nicht versichert waren. Auch ein Risiko, dessen Natur sich erheblich verändert (beispielsweise ein massiver Anstieg terroristischer Aktivitäten), fällt nicht unter diese Begriffsbestimmung, da es sich nicht um ein neuartiges Risiko handelt. Ein neuartiges Risiko erfordert aufgrund seiner Beschaffenheit ein völlig neuartiges Versicherungsprodukt und kann nicht durch Ergänzungen oder Modifizierung eines vorhandenen Versicherungsprodukts gedeckt werden.
(21)
Auch Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften zur Deckung nicht neuartiger Risiken, die eine Einschränkung des Wettbewerbs zur Folge haben, können unter eng begrenzten Voraussetzungen Vorteile beinhalten, die eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 rechtfertigen, obwohl sie durch zwei oder mehr konkurrierende Anbieter ersetzt werden könnten. Sie können ihren Mitgliedern die Gewinnung der notwendigen Erfahrung in der betreffenden Versicherungssparte erleichtern und Kosteneinsparungen oder günstigere Prämien dank gemeinsamer Rückversicherung zu vorteilhaften Konditionen ermöglichen. Eine Freistellung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn diese Versicherungsgemeinschaft über beträchtliche Marktmacht verfügt, da die mit dem Bestehen der Versicherungsgemeinschaft verbundene Wettbewerbsbeschränkung in der Regel schwerer wiegt als die etwaigen Vorteile.
(22)
In dieser Verordnung werden daher Mitversicherungs- und Mit-Rückversicherungsgemeinschaften, wenn sie länger als drei Jahre bestehen oder nicht zur Deckung eines neuartigen Risikos gegründet werden, nur unter der Bedingung freigestellt, dass die im Rahmen der Versicherungsgemeinschaft gezeichneten Versicherungsprodukte ihrer Mitglieder folgende Schwellenwerte nicht überschreiten: 25 % des relevanten Marktes im Falle von Mit-Rückversicherungsgemeinschaften und 20 % im Falle von Mitversicherungsgemeinschaften. Der Schwellenwert für Mitversicherungsgemeinschaften wurde niedriger angesetzt, weil im Rahmen einer Mitversicherungsgemeinschaft einheitliche Versicherungsbedingungen und Bruttoprämien vorkommen können. Ferner ist die Freistellung in beiden Fällen von der Erfüllung der in Artikel 8 aufgeführten zusätzlichen Bedingungen abhängig, mit denen die Beschränkungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedern der Versicherungsgemeinschaft auf das Mindestmaß begrenzt werden sollen.
(23)
Versicherungsgemeinschaften, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, können in Abhängigkeit von den einzelnen Gegebenheiten der Versicherungsgemeinschaft selbst und den spezifischen Bedingungen des Marktes für eine Einzelfreistellung in Frage kommen. Angesichts der Tatsache, dass sich viele Versicherungsmärkte beständig weiterentwickeln, wäre in derartigen Fällen eine individuelle Analyse erforderlich um festzustellen, ob die Bedingungen von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllt werden.
(24)
Die Annahme von technischen Spezifikationen, Regeln, und Verhaltenskodizes über Sicherheitsvorkehrungen und von Verfahren zur Bewertung ihrer Vereinbarkeit mit diesen technischen Spezifikationen, Regeln, und Verhaltenskodizes durch einen Verband oder mehrere Verbände von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann als Orientierungshilfe für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Ausrechnung des genauen Risikoumfangs im Einzelfall, wo dieser von der Qualität der Sicherheitsanlagen, ihrem Einbau und ihrer Wartung abhängt, von Vorteil sein. Wo jedoch auf Gemeinschaftsebene harmonisierte technische Spezifikationen, Klassifizierungssysteme, Regeln, Verfahren oder Verhaltenskodizes in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften über den freien Warenverkehr existieren, können keine dem gleichen Zweck dienende Vereinbarungen von Versicherungsunternehmen freigestellt werden, da die europäischen Harmonisierungsvorschriften ein umfassendes und angemessenes Sicherheitsniveau für solche Sicherheitsvorkehrungen bezwecken, das in der gesamten Europäischen Union einheitlich gilt. Eine Vereinbarung von Versicherungsunternehmen, in denen für Sicherheitsvorkehrungen möglicherweise andere Anforderungen festgelegt werden, könnte die Verwirklichung dieses Ziels gefährden.
(25)
Solange keine Harmonisierungsvorschriften auf Gemeinschaftsebene erlassen wurden, können Vereinbarungen zwischen Versicherern über technische Spezifikationen oder Genehmigungsverfahren für den Einbau und die Wartung von Sicherheitsvorkehrungen durch Verordnung freigestellt werden; allerdings müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein; u. a. muss jedes Versicherungsunternehmen die Freiheit haben, eine nicht nach den gemeinsamen Regeln zugelassene Sicherheitsvorkehrung oder Installateur- oder Wartungsfirma zu seinen Konditionen zu akzeptieren.
(26)
Sollten einzelne freigestellte Vereinbarungen Auswirkungen haben, die gegen Artikel 81 Absatz 3 EWG-Vertrag, wie er insbesondere in der Verwaltungspraxis der Kommission und in den Entscheidungen des Gerichtshofes ausgelegt wird, verstoßen, kann die Kommission die Vorteile der Gruppenfreistellungsverordnung entziehen. Dies kann insbesondere vorkommen, wenn die Studien über die Auswirkungen zukünftiger Entwicklungen auf nicht gerechtfertigte Annahmen gestützt werden, wenn empfohlene allgemeine Versicherungsbedingungen Klauseln enthalten, die zu Lasten des Versicherungsnehmers ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den sich aus dem Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten zur Folge haben, wenn Gemeinschaften dazu verwandt oder so geführt werden, dass eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen die Möglichkeit erhalten, eine beträchtliche Macht auf dem relevanten Markt zu erlangen oder zu verstärken, oder wenn Gemeinschaften zu einer Marktaufteilung führen.
(27)
Um den Abschluss von Vereinbarungen zu erleichtern, die zum Teil mit erheblichen Investitionsentscheidungen einhergehen, sollte die Geltungsdauer der Verordnung auf sieben Jahre festgesetzt werden.
(28)
Diese Verordnung steht der Anwendung von Artikel 82 des Vertrags nicht entgegen.
(29)
Entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts dürfen Maßnahmen, die auf der Grundlage der nationalen Wettbewerbsgesetze getroffen werden, nicht die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf dem gesamten Gemeinsamen Markt oder die volle Wirksamkeit der zu ihrer Durchführung ergangenen Maßnahmen einschließlich dieser Verordnung beeinträchtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 1.

(2)

ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 7.

(3)

ABl. L 398 vom 31.12.1992, S. 7.

(4)

KOM(1999) 192 endg.

(5)

CES 1139/99.

(6)

PE A5 — 0104/00.

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