Artikel 16 VO (EG) 2003/427

Kontrollbesuche

(1) Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Ausführern, Herstellern und Einführern sowie repräsentativen Verbänden von Ausführern, Herstellern und Einführern und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einzusehen und die übermittelten Informationen zum Anstieg der Einfuhren und zur Markstörung bzw. Handelsumlenkung zu überprüfen. Ohne eine ordnungsgemäße und fristgerechte Antwort kann kein Kontrollbesuch durchgeführt werden.

(2) Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Parteien ihre Zustimmung erteilen, die Regierung des betreffenden Landes unterrichtet wird und letztere keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betroffenen Parteien ihre Zustimmung erteilt haben, sollte die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland die Namen und die Anschriften der Parteien, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mitteilen.

(3) Die betroffenen Parteien werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies sollte jedoch nicht ausschließen, dass während des Kontrollbesuchs in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.

(4) Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

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