Artikel 17 VO (EG) 2003/427

Vertraulichkeit

(1) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Institutionen der Gemeinschaft vertraulich zu behandeln.

(2) Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen Umständen sind die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(3) Wird die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekannt zu geben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufrieden stellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffend sind. Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden.

(4) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Institutionen der Gemeinschaft und insbesondere der Gründe für die aufgrund dieser Verordnung gefassten Beschlüsse sowie der Offenlegung von Beweisen, auf die sich die Institutionen der Gemeinschaft gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Bei der Offenlegung muss den berechtigten Interessen der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder Regierungsgeheimnisse Rechnung getragen werden.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich deren jeweilige Bedienstete, geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis dieses Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über Konsultationen gemäß Artikel 12 oder über Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 oder von den Institutionen der Union oder den Behörden ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete Dokumente für den Dienstgebrauch werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen der Öffentlichkeit und den vom Verfahren betroffenen Parteien nicht bekannt gegeben.

(6) Die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.

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