Artikel 12 VO (EG) 2003/427

Überprüfung von Schutzmaßnahmen

(1) Die ursprüngliche Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass:

die Schutzmaßnahmen weiterhin zur Verhinderung oder Beseitigung der Marktstörung erforderlich sind und

die Gemeinschaftshersteller nachweislich Anpassungen vornehmen.

(2) Verlängerungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung über die Durchführung von Untersuchungen und nach den für die ursprünglichen Maßnahmen geltenden Verfahren beschlossen. Maßnahmen, die auf diese Weise verlängert werden, dürfen nicht restriktiver sein als am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer.

(3) Während des Anwendungszeitraums von Schutzmaßnahmen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Auswirkungen der Maßnahmen überprüfen und ermitteln, ob ihre Anwendung weiterhin erforderlich ist.

Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahmen weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(4) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, so hebt sie diese Maßnahmen auf oder ändert sie nach dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren.

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