Artikel 11 VO (EG) 2003/427
Geltungsdauer
(1) Schutzmaßnahmen bleiben nur so lange in Kraft, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung der Marktstörung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf vier Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird gemäß Artikel 12 Absatz 1 verlängert.
(2) Maßnahmen wegen Handelsumlenkung treten spätestens 30 Tage nach Auslaufen derjenigen Maßnahme außer Kraft, die das betroffene WTO-Mitglied wegen der Einfuhren aus China ergriffen hat.
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