Artikel 10 VO (EG) 2003/427
Regionale Maßnahmen
Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 2 bzw. 3, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen nach Artikel 7 bzw. 9 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfüllt sind, so kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Durchführung von auf den betreffenden Mitgliedstaat begrenzten Schutzmaßnahmen zulassen, sofern sie der Auffassung ist, dass die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene eher angemessen ist als auf Gemeinschaftsebene. Diese Maßnahmen müssen befristet sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen. Diese Maßnahmen werden gemäß Artikel 7 bzw. 9 beschlossen.
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