Artikel 9 VO (EG) 2003/427
Einführung endgültiger Maßnahmen
(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Voraussetzungen der Artikel 1, 2 bzw. 3 erfüllt sind und dass im Interesse der Union gemäß Artikel 19 ein Eingreifen erforderlich ist, so beantragt die Kommission Konsultationen mit der chinesischen Regierung, um eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
(2) Wird bei den Konsultationen nach Absatz 1 binnen 60 Tagen nach dem Datum des Eingangs des Konsultationsersuchens keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung erzielt, so werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren endgültige Schutzmaßnahmen bzw. endgültige Maßnahmen wegen Handelsumlenkung eingeführt. Bei Dringlichkeit findet Artikel 15 Absatz 5 Anwendung.
(3) Ist die Einführung einer Maßnahme durch die Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.
(4) Die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse der Kommission werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb eines Monats nach dem Tag der Mitteilung mit dem Beschluss befassen.
(5) Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluss der Kommission befasst, so kann der Rat den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.
Hat der Rat innerhalb von drei Monaten, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.
(6) Erfordern es die Interessen der Gemeinschaft, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf einen nach Maßgabe dieses Titels ausgearbeiteten Vorschlag der Kommission die geeigneten Maßnahmen treffen.
(7) Bei endgültigen Maßnahmen kann es sich unter anderem um Zölle und mengenmäßige Beschränkungen für Einfuhren mit Ursprung in China handeln.
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