Artikel 9 VO (EG) 2003/427

Einführung endgültiger Maßnahmen

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Voraussetzungen der Artikel 1, 2 bzw. 3 erfüllt sind und dass im Interesse der Union gemäß Artikel 19 ein Eingreifen erforderlich ist, so beantragt die Kommission Konsultationen mit der chinesischen Regierung, um eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

(2) Wird bei den Konsultationen nach Absatz 1 binnen 60 Tagen nach dem Datum des Eingangs des Konsultationsersuchens keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung erzielt, so werden nach dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren endgültige Schutzmaßnahmen bzw. endgültige Maßnahmen wegen Handelsumlenkung eingeführt. Bei Dringlichkeit findet Artikel 15 Absatz 5 Anwendung.

(7) Bei endgültigen Maßnahmen kann es sich unter anderem um Zölle und mengenmäßige Beschränkungen für Einfuhren mit Ursprung in China handeln.

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