Artikel 13 VO (EG) 2003/427

Überprüfung von Maßnahmen wegen Handelsumlenkung

(1) Maßnahmen wegen Handelsumlenkung werden überprüft, wenn das WTO-Mitglied, das diejenige Maßnahme ergriffen hat, auf deren Grundlage im Rahmen dieser Verordnung Maßnahmen wegen Handelsumlenkung eingeführt wurden, dem WTO-Ausschuss für Schutzmaßnahmen eine Änderung dieser Maßnahme notifiziert hat.

(2) Artikel 12 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäß für Maßnahmen wegen Handelsumlenkung.

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