Artikel 14 VO (EG) 2003/427
Allgemeine Bestimmungen
(1) Vorläufige oder endgültige Maßnahmen werden durch Verordnung eingeführt. Handelt es sich bei den Maßnahmen um Zölle, so werden diese Zölle von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und im Einklang mit den anderen Kriterien erhoben, die in der Verordnung zur Einführung solcher Maßnahmen festgelegt sind. Diese Zölle werden auch unabhängig von den übrigen Zöllen, Steuern und anderen bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben.
(2) Die Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Maßnahmen und die Verordnungen oder Beschlüsse zur Einstellung oder Aussetzung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — eine Beschreibung der Ware und eine Zusammenfassung der für die Feststellungen zum Anstieg der Einfuhren und zur Marktstörung relevanten Tatsachen und Erwägungen. In jedem Fall werden den bekanntermaßen betroffenen Parteien und der chinesischen Regierung die Verordnungen bzw. die Beschlüsse zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für Überprüfungen.
(3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.
(4) Im Interesse der Union können die im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden.
(5) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, sowie über die gemäß dieser Verordnung erhobenen Zollbeträge.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.