Artikel 18 VO (EG) 2003/427

Unterrichtung

(1) Die interessierten Parteien und die chinesische Regierung können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage vorläufige Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist unverzüglich schriftlich nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt in schriftlicher Form möglichst bald danach.

(2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen bzw. Maßnahmen wegen Handelsumlenkung oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über diejenigen Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denen unterscheiden, die für vorläufige Maßnahmen zugrunde gelegt wurden.

(3) Anträge auf endgültige Unterrichtung sind schriftlich bei der Kommission einzureichen und müssen in den Fällen, in denen vorläufige Maßnahmen eingeführt wurden, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieser Maßnahmen eingehen. Wurden keine vorläufigen Maßnahmen ergriffen, so erhalten die Parteien Gelegenheit, die endgültige Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist zu beantragen.

(4) Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und grundsätzlich spätestens einen Monat vor einem endgültigen Beschluss oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 9. Kann die Kommission über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen nicht innerhalb dieser Frist unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5) Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

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