Artikel 19 VO (EG) 2003/427

Interesse der Gemeinschaft

(1) Die Feststellung, ob im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderlich ist, stützt sich auf eine Bewertung der Gesamtheit aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Maßnahmen werden nicht angewandt, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(2) Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Einführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Fristen melden und der Kommission Informationen übermitteln. Diese Informationen oder angemessene Zusammenfassungen davon werden den anderen in diesem Absatz genannten Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.

(3) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 vorgehen, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen eingereicht werden und die besonderen Gründe des Gemeinschaftsinteresses aufführen, aus denen die Parteien gehört werden sollten.

(4) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 vorgehen, können Bemerkungen zur Anwendung der eingeführten vorläufigen Maßnahmen vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb eines Monats nach der Einführung dieser Maßnahmen eingehen, um berücksichtigt zu werden; die Bemerkungen — oder angemessene Zusammenfassungen — werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten.

(5) Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Ausschuss mit einer Stellungnahme als Teil des gemäß Artikel 9 dieser Verordnung vorzulegenden Maßnahmenentwurfs übermittelt. Die im Ausschuss vorgetragenen Standpunkte sollten von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 berücksichtigt werden.

(6) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 vorgehen, können beantragen, über die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die endgültigen Beschlüsse wahrscheinlich stützen werden, unterrichtet zu werden. Die einschlägigen Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission zur Verfügung gestellt.

(7) Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen.

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