Artikel 7 VO (EG) 2003/427

Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

(1) Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, werden vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass die Einfuhren für den Wirtschaftszweig der Union zu einer Marktstörung führen oder zu führen drohen und dass das Interesse der Union ein Eingreifen erfordert. Die Kommission ergreift diese vorläufigen Maßnahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren. Bei Dringlichkeit findet Artikel 15 Absatz 4 Anwendung.

(2) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so trifft die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung.

(3) Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten unverzüglich über jede aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffene Entscheidung. Der Rat kann innerhalb von drei Monaten, nachdem er gemäß diesem Absatz durch die Kommission unterrichtet wurde, mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Bescheid fassen.

(4) Bei vorläufigen Schutzmaßnahmen kann es sich unter anderem um Zölle und mengenmäßige Beschränkungen für Einfuhren mit Ursprung in China handeln.

(5) Die Geltungsdauer vorläufiger Maßnahmen darf 200 Tage nicht überschreiten.

(6) Sollten die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben werden, weil die Voraussetzungen der Artikel 1, 2 bzw. 3 nicht erfüllt sind, so werden die aufgrund der vorläufigen Maßnahmen erhobenen Zölle von Amts wegen erstattet. Das Verfahren der Artikel 235 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) findet Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

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