Artikel 6 VO (EG) 2003/427
Untersuchung
(1) Nach der Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission eine Untersuchung ein. Diese Untersuchung erstreckt sich auf das Vorliegen sowohl eines Einfuhranstiegs als auch einer Marktstörung bzw. auf das Vorliegen einer Handelsumlenkung. Das Vorliegen eines Einfuhranstiegs und das Vorliegen einer Marktstörung werden gleichzeitig untersucht. Damit repräsentative Feststellungen getroffen werden können, wird ein Untersuchungszeitraum gewählt. Informationen, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt.
(2) Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in den Artikeln 1, 2 bzw. 3 niedergelegten Kriterien zu treffen, und überprüft sie, soweit sie es für angemessen erachtet.
(3) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung übermittelt.
(4) Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 5 selbst gemeldet haben, und die chinesische Regierung haben Anspruch auf Gehör, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, dass sie interessierte Parteien sind, die wahrscheinlich tatsächlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein werden, und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
(5) Auf Antrag erhalten die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet haben, sowie die chinesische Regierung Gelegenheit, mit denjenigen Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrem Anliegen nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden von der Kommission nur berücksichtigt, sofern sie später schriftlich bestätigt werden.
(6) Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet haben, und die chinesische Regierung können auf schriftlichen Antrag alle Informationen, die eine von der Untersuchung betroffene Partei der Kommission übermittelt hat — nicht aber die von den Institutionen der Gemeinschaft oder den Behörden ihrer Mitgliedstaaten für den Dienstgebrauch erstellten Dokumente — einsehen, sofern diese Informationen für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 17 sind und in der Untersuchung verwendet werden. Diese Parteien können sich zu diesen Informationen äußern, und ihre Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend substantiiert sind.
(7) Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb von neun Monaten nach der Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden; in diesem Fall gibt die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Dauer der Verlängerung bekannt und fasst die Gründe für diese Verlängerung zusammen.
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