Artikel 5 VO (EG) 2003/427

Verfahrenseinleitung

(1) Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn aufgrund der Einfuhrtrends Schutzmaßnahmen oder Maßnahmen wegen Handelsumlenkung erforderlich erscheinen. Die entsprechende Mitteilung muss die verfügbaren Nachweise auf der Grundlage der Kriterien der Artikel 1, 2 bzw. 3 enthalten. Die Kommission leitet diese Mitteilung unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.

(3) Vor der Einleitung einer Untersuchung notifiziert die Kommission China ihre Absicht, eine Untersuchung einzuleiten. Zusammen mit der Notifikation kann ein Antrag auf Konsultationen übermittelt werden, um die Sachlage in Bezug auf die in den Artikeln 1, 2 bzw. 3 genannten Aspekte zu klären und eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden.

(4) Wird festgestellt, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und führen die Konsultationen gemäß Absatz 3 nicht zu einer beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass ein Verfahren eingeleitet werden muss.

(5) In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Kommission die Einleitung einer Untersuchung an, gibt den Gegenstand der Untersuchung an, bezeichnet die betroffene Ware, fasst die eingegangenen Informationen zusammen und weist darauf hin, dass ihr alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind; ferner setzt sie darin die Fristen fest, innerhalb deren die interessierten Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen übermitteln können, wenn diese Standpunkte und Informationen in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; ferner wird festgesetzt, innerhalb welcher Frist die interessierten Parteien gemäß Artikel 6 Absatz 4 einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(6) Außer in begründeten Ausnahmefällen darf nach Abschluss einer Untersuchung betreffend Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 frühestens nach einem Jahr in ein und derselben Angelegenheit eine neue Untersuchung betreffend Schutzmaßnahmen eingeleitet werden.

(7) Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

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