Artikel 1 VO (EG) 2003/427

Grundsätze

(1) Werden Waren mit Ursprung in China in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, dass dies für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einer Marktstörung führt oder zu führen droht, so können im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen Schutzmaßnahmen eingeführt werden.

(2) Führt eine Maßnahme, die China oder ein anderes WTO-Mitglied zur Verhinderung oder Beseitigung einer Marktstörung bei diesem WTO-Mitglied ergreift, zu einer beträchtlichen Handelsumlenkung in die Gemeinschaft oder droht sie, dies zu tun, so können Maßnahmen wegen Handelsumlenkung im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen eingeführt werden.

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