Artikel 2 VO (EG) 2003/427

Feststellung einer Marktstörung

(1) Eine Marktstörung liegt vor, wenn die Einfuhren einer Ware, die einer vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware gleichartig ist oder unmittelbar mit ihr konkurriert, absolut oder relativ gesehen so rapide ansteigen, dass sie eine wesentliche Ursache dafür sind, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein bedeutender Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob eine Marktstörung vorliegt, werden nur objektive Faktoren berücksichtigt, darunter:

a)
Menge der von der Untersuchung betroffenen Einfuhren,
b)
Auswirkungen solcher Einfuhren auf die Preise gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gemeinschaft und
c)
Auswirkungen solcher Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt.

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