Artikel 3 VO (EG) 2003/427

Feststellung einer erheblichen Handelsumlenkung

(1) Eine erhebliche Handelsumlenkung liegt vor, wenn eine Maßnahme, die China oder ein anderes WTO-Mitglied zur Verhinderung oder Beseitigung einer Marktstörung bei diesem WTO-Mitglied ergreift, zu einem Anstieg der Einfuhren einer Ware aus China in die Gemeinschaft führt oder zu führen droht.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung einer Marktstörung zu einer erheblichen Handelsumlenkung führen oder zu führen drohen, sind objektive Kriterien zugrunde zu legen. Zu den zu prüfenden Faktoren gehören:

a)
tatsächlicher oder unmittelbar bevorstehender Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus China in die Gemeinschaft;
b)
Art und Umfang der von China oder anderen WTO-Mitgliedern ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahme;
c)
tatsächlicher oder unmittelbar bevorstehender mengenmäßiger Anstieg der Einfuhren aus China infolge der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahme;
d)
Nachfrage- und Angebotsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für die betroffenen Waren und
e)
Umfang der Ausfuhren aus China in das Gebiet des WTO-Mitglieds/der WTO-Mitglieder, der/die vorläufige oder endgültige Schutzmaßnahmen anwendet/anwenden.

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