Artikel 4 VO (EG) 2003/427

Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft”

Unter „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” im Sinne dieser Verordnung sind sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der Gemeinschaft oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht.

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