Präambel VO (EG) 2003/427

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 3285/94(1) erließ der Rat eine gemeinsame Einfuhrregelung, die Bestimmungen über Schutzmaßnahmen umfasst.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94(2) erließ der Rat eine gemeinsame Regelung für die Einfuhren aus bestimmten Drittländern, die ebenfalls Bestimmungen über Schutzmaßnahmen umfasst.
(3)
Das Protokoll über den Beitritt der Volksrepublik China (nachstehend „China” genannt) zur Welthandelsorganisation (nachstehend „Protokoll” genannt) sieht befristete warenspezifische Schutzmaßnahmen (nachstehend „Schutzmaßnahmen” genannt) und befristete warenspezifische Maßnahmen wegen Handelsumlenkung (nachstehend „Maßnahmen wegen Handelsumlenkung” genannt) vor.
(4)
Das Protokoll trat am 11. Dezember 2001 in Kraft.
(5)
Angesichts der beträchtlichen Unterschiede zwischen den Bestimmungen über Schutzmaßnahmen im Protokoll einerseits und in der Verordnung (EG) Nr. 519/94 und der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates andererseits bedarf es einer gesonderten Verordnung über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen wegen Handelsumlenkung im Falle bestimmter Einfuhren mit Ursprung in China.
(6)
Gemäß dem Protokoll können Schutzmaßnahmen eingeführt werden, wenn Waren mit Ursprung in China in derart erhöhten Mengen oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, dass dies für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu einer Marktstörung führt oder zu führen droht.
(7)
Eine Marktstörung liegt vor, wenn die Einfuhren einer Ware so rapide ansteigen, dass sie eine wesentliche Ursache dafür sind, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ein bedeutender Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
(8)
Es ist zu verdeutlichen, anhand welcher Faktoren zu prüfen ist, ob eine Marktstörung vorliegt.
(9)
Gemäß dem Protokoll können Maßnahmen wegen Handelsumlenkung eingeführt werden, wenn eine Maßnahme, die China oder ein anderes Mitglied der Welthandelsorganisation (nachstehend „WTO” genannt) zur Verhinderung oder Beseitigung einer Marktstörung bei diesem WTO-Mitglied ergreift, zu einem Anstieg der Einfuhren einer Ware mit Ursprung in China in die Gemeinschaft führt oder zu führen droht.
(10)
Es sind Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob es zu einer Handelsumlenkung gekommen ist.
(11)
Es empfiehlt sich, den Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” zu definieren.
(12)
Eine Untersuchung betreffend Schutzmaßnahmen oder Maßnahmen wegen Handelsumlenkung wird auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet; es ist festzulegen, dass nach Abschluss einer Untersuchung betreffend Schutzmaßnahmen frühestens nach einem Jahr in ein und derselben Angelegenheit eine neue Untersuchung betreffend Schutzmaßnahmen eingeleitet werden darf; diese Beschränkung sollte nicht für Maßnahmen wegen Handelsumlenkung gelten.
(13)
Es ist festzulegen, wie die interessierten Parteien über die von den Behörden der Gemeinschaft benötigten Informationen unterrichtet werden sollten und wie ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben werden sollte, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu verteidigen; außerdem sind die Regeln und die Verfahren, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, klar festzulegen, und zwar insbesondere die Regeln, nach denen sich interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen; ferner ist festzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und dazu Stellung nehmen kann.
(14)
Es ist zu regeln, unter welchen Bedingungen in Ausnahmefällen vorläufige Maßnahmen eingeführt werden können, und festzulegen, dass entsprechende Maßnahmen von der Kommission für einen Zeitraum von höchstens 200 Tagen eingeführt werden können.
(15)
Gemäß dem Protokoll dürfen endgültige Maßnahmen erst 60 Tage, nachdem China ein Konsultationsersuchen erhalten hat, eingeführt werden, sofern die entsprechenden Konsultationen nicht zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung geführt haben.
(16)
Es empfiehlt sich festzulegen, dass Maßnahmen nur für einen oder mehrere Mitgliedstaaten eingeführt werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(17)
Schutzmaßnahmen sollten nach vier Jahren auslaufen, außer wenn eine Überprüfung ergibt, dass sie aufrechterhalten werden sollten.
(18)
Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission sollten Interimsüberprüfungen durchgeführt werden, um die Auswirkungen von Schutzmaßnahmen oder Maßnahmen wegen Handelsumlenkung und die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen zu prüfen.
(19)
Maßnahmen wegen Handelsumlenkung sind zu überprüfen, wenn das WTO-Mitglied, das Maßnahmen wegen einer Marktstörung ergriffen hat, dem WTO-Ausschuss für Schutzmaßnahmen eine Änderung seiner Maßnahmen notifiziert.
(20)
Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen wegen Handelsumlenkung zu gestatten, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend so geändert haben, dass die Beibehaltung derartiger Maßnahmen einstweilig nicht geeignet erscheint.
(21)
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen oder Gegenstand von Maßnahmen sind, und den Betrag der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten.
(22)
Ferner sind regelmäßig in bestimmten Phasen der Untersuchung Konsultationen in einem Beratenden Ausschuss vorzusehen; der Ausschuss sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, zusammensetzen; gemäß Randnummer 12 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates(3) fällt der Beratende Ausschuss nicht unter den Geltungsbereich dieses Ratsbeschlusses.
(23)
Es sind Kontrollbesuche zur Überprüfung der Angaben über die Entwicklung der Einfuhrmengen und die Marktstörung vorzusehen, wobei diese Kontrollbesuche jedoch von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen abhängig sein müssen.
(24)
Es sind Bestimmungen über die Behandlung vertraulicher Informationen festzulegen, um die Preisgabe von Geschäfts- oder Regierungsgeheimnissen zu verhindern.
(25)
Es ist unerlässlich, dass die betroffenen Parteien ordnungsgemäß über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet werden und dass diese Unterrichtung unter Berücksichtigung des Beschlussfassungsverfahrens in der Gemeinschaft innerhalb einer Frist stattfindet, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht.
(26)
Es ist angebracht, ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen Argumente zu der Frage vorgebracht werden können, ob Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft einschließlich des Interesses der Verbraucher liegen, und Fristen für die Vorlage dieser Informationen sowie das Recht der Parteien auf Unterrichtung festzulegen.
(27)
Gemäß dem Bericht der Arbeitsgruppen zum WTO-Beitritt Chinas (nachstehend „Bericht” genannt) muss die Gemeinschaft ihre Kontingente für nicht textile Waren mit Ursprung in China schrittweise aufheben.
(28)
Um diesem schrittweisen Abbau Rechnung zu tragen, ist Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates aufzuheben.
(29)
Die im Rahmen von Einfuhrlizenzen für die Jahre 2002 und 2003 bereits zugeteilten Mengen sind anzuheben, um der im Rahmen des Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Kontingente vorgesehenen Aufstockung Rechnung zu tragen.
(30)
Die Schutzmaßnahmen für diejenigen Waren aus China, die unter die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates fallen und in deren Anhang III aufgelistet sind, sowie der genannte Anhang sind aufzuheben.
(31)
Diejenigen Länder, die der WTO beigetreten sind, sind aus dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 519/94 zu streichen, und die Kommission ist zu ermächtigen, diesen Anhang zu aktualisieren.
(32)
Da für bestimmte Waren mit Ursprung in China weiterhin Kontingente bestehen, ist es angemessen, in dem Zeitraum, in dem diese Kontingente noch gelten, für diese Waren die Anwendung der Bestimmungen über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen wegen Handelsumlenkung auszuschließen.
(33)
Gemäß dem Protokoll tritt der Abschnitt über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen wegen Handelsumlenkung 12 Jahre nach dem Inkrafttreten des Protokolls außer Kraft. Daher ist festzulegen, dass im Rahmen dieser Verordnung erlassene Maßnahmen spätestens am 11. Dezember 2013 außer Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 (ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1).

(2)

ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98 (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1)

(3)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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