Artikel 10 VO (EG) 2003/43
Beihilfezahlung
Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die beihilfebegünstigte Jahresmenge die mit Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 bestimmte Menge nicht überschreitet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.