Artikel 13 VO (EG) 2003/43
Hersteller und örtliche Sammel- und Vermarktungsstellen
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 11 Buchstabe a) wird den Erzeugern über die von den zuständigen Behörden zugelassenen Hersteller gezahlt.
Die Beihilfe gemäß Artikel 11 Buchstabe b) wird den Erzeugern über die von den zuständigen Behörden zugelassenen örtlichen Sammel- und Vermarktungsstellen gezahlt.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen den in Absatz 1 genannten, im Erzeugungsgebiet ansässigen Herstellern und Sammel- und Vermarktungsstellen eine Zulassung, wenn diese über die zur Herstellung von getrockneter (schwarzer) Vanille oder Vanilleextrakten bzw. zur Sammlung und Vermarktung von ätherischen Ölen nötigen Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen und die Verpflichtungen gemäß Artikel 14 erfüllen.
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