Artikel 14 VO (EG) 2003/43
Verpflichtungen der Hersteller und der Sammel- und Vermarktungsstellen
Die Hersteller und die Sammel- und Vermarktungsstellen verpflichten sich insbesondere,
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an die Erzeuger zur Erfüllung von Lieferverträgen binnen eines Monats nach Zahlung der Beihilfe durch die zuständigen Behörden die gesamten Beträge der Beihilfen gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 zu zahlen;
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eine getrennte Buchhaltung für die Vorgänge in Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zu führen;
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alle von den zuständigen Behörden verlangten Kontrollen zuzulassen und alle mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen zu übermitteln.
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