Artikel 14 VO (EG) 2003/43

Verpflichtungen der Hersteller und der Sammel- und Vermarktungsstellen

Die Hersteller und die Sammel- und Vermarktungsstellen verpflichten sich insbesondere,

an die Erzeuger zur Erfüllung von Lieferverträgen binnen eines Monats nach Zahlung der Beihilfe durch die zuständigen Behörden die gesamten Beträge der Beihilfen gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 zu zahlen;

eine getrennte Buchhaltung für die Vorgänge in Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zu führen;

alle von den zuständigen Behörden verlangten Kontrollen zuzulassen und alle mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen zu übermitteln.

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