Artikel 15 VO (EG) 2003/43

Kürzungskoeffizient

Überschreiten die Mengen, für die Beihilfeanträge gestellt werden, die vereinbarten Jahresmengen, so setzen die zuständigen Behörden einen auf jeden Antrag anzuwendenden Kürzungskoeffizienten fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.