Artikel 16 VO (EG) 2003/43

Beihilfezahlung

Die nationalen Behörden machen die Zahlung der Beihilfe von der Vorlage von Lieferscheinen abhängig, die vom Erzeuger und gegebenenfalls den Herstellern bzw. den zugelassenen Sammel- und Vermarktungsstellen gemeinsam unterzeichnet sind.

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