Artikel 17 VO (EG) 2003/43
(1) Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 vorgesehene Beihilfe zum Transport von Zuckerrohr vom Feldrand zur Sammelstelle wird Erzeugern, die ihr Zuckerrohr direkt zur Sammelstelle liefern, unter den Bedingungen dieses Kapitels gezahlt.
(2) Beihilfefähig ist Zuckerrohr, das zur Erzeugung von Zucker oder von Rum bestimmt ist.
(3) Die Beihilfe wird für den Transport von Zuckerrohr von gesunder und handelsüblicher Qualität gewährt.
(4) Als Sammelstelle gilt die Waage oder die Fabrik selbst bei direkter Anlieferung, unabhängig davon, ob es sich um eine Zuckerfabrik oder eine Brennerei handelt.
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