Artikel 18 VO (EG) 2003/43

(1) Die Transportkosten für die Erzeuger werden nach Maßgabe der Entfernung zwischen dem Feldrand und der Sammelstelle sowie anderer objektiver Kriterien wie den Zugangsmöglichkeiten zum Feld und dem Bestehen natürlicher Hindernisse festgesetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 darf der für einen Erzeuger festgesetzte Einheitsbetrag nicht höher sein als

a)
die Hälfte der gemäß Absatz 1 pauschal festgesetzten Transportkosten je Tonne;
b)
folgende Höchstbeträge für jedes Departement:

5,49 EUR/t für Réunion;

5,34 EUR/t für Guadeloupe;

3,96 EUR/t für Martinique;

3,81 EUR/t für Guyana.

(3) Die französischen Behörden setzen die Transportbeihilfe für Zuckerrohr unter Berücksichtigung der betreffenden Mengen gemäß folgendem durchschnittlichen Einheitsbetrag für jedes Departement fest:

3,2 EUR/t für Réunion;

2,5 EUR/t für Guadeloupe;

2,0 EUR/t für Martinique;

2,0 EUR/t für Guyana.

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