Artikel 2 VO (EG) 2003/43
Beihilfeanspruch
(1) Die Beihilfen gemäß Artikel 1 werden in jedem Kalenderjahr für die Flächen gewährt,
- a)
- auf denen eine Anpflanzung vorgenommen und alle normalen Arbeitsgänge durchgeführt wurden;
- b)
- für die ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 54 gestellt wurde.
Für die Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe d) gilt darüber hinaus Folgendes:
- —
-
Vor der Ernte melden die Zuckerrübenerzeuger den zuständigen Behörden die Aussaatflächen.
- —
Die beihilfefähigen Anbauflächen je Erzeuger betragen mindestens 0,3 ha.
- —
Je Hektar werden mindestens 25 Tonnen Zuckerrüben erzeugt.
- —
Die Zuckerrüben müssen vor Zahlung der Beihilfe an den Verarbeiter geliefert worden sein.
- —
Der Verarbeiter meldet den zuständigen Behörden die je Erzeuger gelieferte Zuckerrübenmenge.
(2) Die Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe h) kann zweimal im Jahr für dieselbe Fläche gezahlt werden.
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