Artikel 2 VO (EG) 2003/43

Beihilfeanspruch

(1) Die Beihilfen gemäß Artikel 1 werden in jedem Kalenderjahr für die Flächen gewährt,

a)
auf denen eine Anpflanzung vorgenommen und alle normalen Arbeitsgänge durchgeführt wurden;
b)
für die ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 54 gestellt wurde.

Für die Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe d) gilt darüber hinaus Folgendes:

Vor der Ernte melden die Zuckerrübenerzeuger den zuständigen Behörden die Aussaatflächen.

Die beihilfefähigen Anbauflächen je Erzeuger betragen mindestens 0,3 ha.

Je Hektar werden mindestens 25 Tonnen Zuckerrüben erzeugt.

Die Zuckerrüben müssen vor Zahlung der Beihilfe an den Verarbeiter geliefert worden sein.

Der Verarbeiter meldet den zuständigen Behörden die je Erzeuger gelieferte Zuckerrübenmenge.

(2) Die Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe h) kann zweimal im Jahr für dieselbe Fläche gezahlt werden.

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