Artikel 3 VO (EG) 2003/43
Kürzungen
(1) Überschreiten die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die festgesetzten Höchstflächen, so wird die Beihilfe den antragstellenden Erzeugern nach Maßgabe der im Beihilfeantrag angegebenen Flächen anteilig gewährt.
Zur Überprüfung der Einhaltung der Höchstfläche gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 ist die betreffende Fläche mit dem Koeffizienten 2 zu multiplizieren, falls die Beihilfe zweimal im selben Jahr für dieselbe Fläche gezahlt wird.
(2) Eine Fläche, die gleichzeitig für Dauer- und Saisonkulturen genutzt wird, kann als eine für die Beihilfe gemäß Artikel 1 in Betracht kommende Fläche gelten, sofern die Saisonkultur unter vergleichbaren Bedingungen wie bei den für Dauerkulturen genutzten Flächen möglich ist.
Für die Berechnung der beihilfefähigen Fläche wird nur die Nutzfläche für die Saisonkultur berücksichtigt.
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