Artikel 4 VO (EG) 2003/43

Beihilfeanspruch

(1) Die Beihilfen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 werden nur für Flächen gewährt,

die vollständig bestockt und abgeerntet und für die alle üblichen Anbauarbeiten verrichtet worden sind;

über deren Erzeugung Erntemeldungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission(1) abgegeben worden sind.

(2) Hinsichtlich der Bestimmung der beihilfeempfangenden Erzeuger gilt Folgendes:

Die Übergangszeit gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 für die Zahlung an die Einzelerzeuger läuft am 31. Juli 2007 ab.

Die Erzeugerorganisationen sind diejenigen im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates(2) über die gemeinsame Marktorganisation für Wein. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, denen die Erzeugervereinigungen genügen müssen, um die Beihilfen erhalten zu können, und teilen diese Bedingungen der Kommission mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 14.

(2)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

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