Artikel 21 VO (EG) 2003/43

Zulassung der Verarbeiter

(1) Die Verarbeiter, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchten, stellen bei den von den zuständigen Behörden benannten Stellen vor einem von den Behörden bestimmten Zeitpunkt einen Zulassungsantrag und teilen gleichzeitig die von Frankreich verlangten und für die Verwaltung und Kontrolle der Beihilferegelung notwendigen Informationen mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen den Verarbeitern oder rechtsgültig gebildeten Vereinigungen von Verarbeitern auf Antrag die Zulassung, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
sie verfügen über die geeignete Ausrüstung für die Verarbeitung von Obst und Gemüse und
b)
sie verpflichten sich schriftlich,

eine besondere Buchhaltung für die Erfüllung der Verträge gemäß Artikel 22 zu führen;

auf Ersuchen der zuständigen Behörden alle Belege und Unterlagen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verträge und der Einhaltung der gemäß dieser Verordnung eingegangenen Verpflichtungen zu übermitteln.

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