Artikel 20 VO (EG) 2003/43
Beihilfeanspruch
(1) Die Beihilfe wird gezahlt für die Verarbeitung von in den französischen überseeischen Departements geerntetem Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil A Spalte II, für das die Verarbeiter einen Preis gezahlt haben, der mindestens dem Mindestpreis gemäß den Verarbeitungsverträgen zur Gewinnung eines der in Anhang I Teil B aufgeführten Erzeugnisse entspricht.
(2) Die Beihilfe wird höchstens für die Jahresmengen gezahlt, die für jede der drei Kategorien A, B und C in Anhang I Teil A Spalte III festgesetzt sind.
(3) Die für jede Erzeugniskategorie geltenden Beihilfebeträge sind in Anhang I Teil A Spalte IV festgesetzt.
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