Artikel 22 VO (EG) 2003/43
Verarbeitungsverträge
(1) Die Verträge gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 (nachstehend „Verarbeitungsverträge” genannt) werden vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahrs schriftlich abgeschlossen. Die Verarbeitungsverträge können folgende Formen annehmen:
- a)
- Vertrag zwischen einem Einzelerzeuger oder einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisation einerseits und einem von den einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Verarbeiter oder einer entsprechend zugelassenen Vereinigung von Verarbeitern andererseits;
- b)
- Lieferverpflichtung, wenn die unter Buchstabe a) genannte Erzeugerorganisation als Verarbeiter auftritt.
(2) Die Verträge gelten je Kalenderjahr; zwischen denselben zwei Vertragsparteien kann je Wirtschaftsjahr nur ein Vertrag geschlossen werden.
(3) Der Verarbeitungsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:
- a)
- den Firmennamen der Vertragspartner;
- b)
- die genaue Bezeichnung des oder der unter den Vertrag fallenden Erzeugnisse;
- c)
- die Mengen der zu liefernden Ausgangserzeugnisse;
- d)
- den Zeitplan für die Belieferung des Verarbeiters;
- e)
- den an den Vertragspartner für das Ausgangserzeugnis zu zahlenden Preis, ohne Verpackungs- oder Transportkosten sowie ohne steuerliche Abgaben; diese Beträge sind gegebenenfalls gesondert auszuweisen. Der Preis darf nicht unter dem Mindestpreis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2002 liegen;
- f)
- die herzustellenden Enderzeugnisse.
(4) Die Vertragsparteien können unter den von den zuständigen Behörden je Erzeugnis festgelegten Bedingungen durch schriftliche Zusatzvereinbarungen beschließen, die im Vertrag ursprünglich vereinbarten Mengen bis zu 30 % aufzustocken.
(5) Tritt eine Erzeugerorganisation zugleich als Verarbeiter auf, so gilt der Vertrag über die Verarbeitung der eigenen Erzeugung als geschlossen, sobald der zuständigen Behörde folgende Angaben innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist übermittelt worden sind:
- a)
- die Gesamtfläche, auf der das Ausgangserzeugnis angebaut wird, mit einschlägigen Katasterangaben oder einer von der Kontrollstelle als gleichwertig anerkannten Angabe;
- b)
- eine Schätzung der Gesamternte;
- c)
- die zur Verarbeitung bestimmte Menge;
- d)
- vorläufiger Verarbeitungszeitplan.
(6) Der Verarbeiter oder die Verarbeitervereinigung übermittelt den zuständigen Behörden innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten Fristen eine Kopie jedes Verarbeitungsvertrags und gegebenenfalls der Zusatzvereinbarungen.
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