Artikel 22 VO (EG) 2003/43

Verarbeitungsverträge

(1) Die Verträge gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 (nachstehend „Verarbeitungsverträge” genannt) werden vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahrs schriftlich abgeschlossen. Die Verarbeitungsverträge können folgende Formen annehmen:

a)
Vertrag zwischen einem Einzelerzeuger oder einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisation einerseits und einem von den einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Verarbeiter oder einer entsprechend zugelassenen Vereinigung von Verarbeitern andererseits;
b)
Lieferverpflichtung, wenn die unter Buchstabe a) genannte Erzeugerorganisation als Verarbeiter auftritt.

(2) Die Verträge gelten je Kalenderjahr; zwischen denselben zwei Vertragsparteien kann je Wirtschaftsjahr nur ein Vertrag geschlossen werden.

(3) Der Verarbeitungsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
den Firmennamen der Vertragspartner;
b)
die genaue Bezeichnung des oder der unter den Vertrag fallenden Erzeugnisse;
c)
die Mengen der zu liefernden Ausgangserzeugnisse;
d)
den Zeitplan für die Belieferung des Verarbeiters;
e)
den an den Vertragspartner für das Ausgangserzeugnis zu zahlenden Preis, ohne Verpackungs- oder Transportkosten sowie ohne steuerliche Abgaben; diese Beträge sind gegebenenfalls gesondert auszuweisen. Der Preis darf nicht unter dem Mindestpreis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2002 liegen;
f)
die herzustellenden Enderzeugnisse.

(4) Die Vertragsparteien können unter den von den zuständigen Behörden je Erzeugnis festgelegten Bedingungen durch schriftliche Zusatzvereinbarungen beschließen, die im Vertrag ursprünglich vereinbarten Mengen bis zu 30 % aufzustocken.

(5) Tritt eine Erzeugerorganisation zugleich als Verarbeiter auf, so gilt der Vertrag über die Verarbeitung der eigenen Erzeugung als geschlossen, sobald der zuständigen Behörde folgende Angaben innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist übermittelt worden sind:

a)
die Gesamtfläche, auf der das Ausgangserzeugnis angebaut wird, mit einschlägigen Katasterangaben oder einer von der Kontrollstelle als gleichwertig anerkannten Angabe;
b)
eine Schätzung der Gesamternte;
c)
die zur Verarbeitung bestimmte Menge;
d)
vorläufiger Verarbeitungszeitplan.

(6) Der Verarbeiter oder die Verarbeitervereinigung übermittelt den zuständigen Behörden innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten Fristen eine Kopie jedes Verarbeitungsvertrags und gegebenenfalls der Zusatzvereinbarungen.

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