Artikel 23 VO (EG) 2003/43

Zahlung des Mindestpreises

(1) Unbeschadet des in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Falls zahlt der Verarbeiter der Erzeugerorganisation oder dem Einzelerzeuger den Preis für das Ausgangserzeugnis ausschließlich per Bank- oder Postüberweisung.

Die Erzeugerorganisation zahlt den Einzelerzeugern den in Unterabsatz 1 genannten Betrag ohne Abzüge binnen fünfzehn Arbeitstagen nach seinem Erhalt per Bank- oder Postüberweisung. In dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall kann diese Zahlung durch Gutschrift erfolgen. Frankreich trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes zu kontrollieren, und sieht insbesondere von der Schwere des Verstoßes abhängige Sanktionen gegen die Verantwortlichen von Erzeugerorganisationen vor.

(2) Frankreich kann zusätzliche Vorschriften über die Verarbeitungsverträge erlassen, insbesondere über die Fristen, die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises sowie den Schadenersatz für den Fall, dass der Verarbeiter, die Erzeugerorganisation oder der Erzeuger Vertragspflichten nicht erfüllt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.