Artikel 24 VO (EG) 2003/43

Qualität der Erzeugnisse

Unbeschadet der nach dem Verfahren von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegten oder festzulegenden Mindestqualitätsanforderungen müssen die dem Verarbeiter im Rahmen der Verarbeitungsverträge angelieferten Ausgangserzeugnisse von gesunder und handelsüblicher Qualität und zur Verarbeitung geeignet sein.

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