Artikel 25 VO (EG) 2003/43

Beihilfeanträge

(1) Der Verarbeiter reicht bei der von Frankreich benannten Stelle zwei Beihilfeanträge je Wirtschaftsjahr ein:

a)
der erste betrifft die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai verarbeiteten Erzeugnisse;
b)
der zweite betrifft die zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember verarbeiteten Erzeugnisse.

(2) In den Beihilfeanträgen ist insbesondere das Nettogewicht der verwendeten Ausgangserzeugnisse und der hergestellten Enderzeugnisse gemäß Anhang I Teile A bzw. B anzugeben. Ihnen sind Kopien der Überweisungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 beizufügen. Im Fall einer Lieferverpflichtung kann anstelle dieser Kopien die Erklärung des Erzeugers beigefügt werden, in der die Gutschrift eines mindestens dem Mindestpreis entsprechenden Preises durch den Verarbeiter bescheinigt wird. Die Kopien und Erklärungen müssen erkennen lassen, auf welche Verträge sie sich beziehen.

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