Artikel 26 VO (EG) 2003/43

Kürzungskoeffizient

(1) Deuten die Erklärungen gemäß Artikel 22 Absatz 6 darauf hin, dass die Gefahr einer Überschreitung der in Anhang I Teil A Spalte III für eine Kategorie angegebenen Menge besteht, so setzen die zuständigen Behörden einen vorläufigen Kürzungskoeffizienten fest, der auf jeden gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a) gestellten Beihilfeantrag für diese Kategorie anzuwenden ist. Dieser Koeffizient, der dem Verhältnis zwischen den in Anhang I Teil A Spalte III genannten Mengen und den möglicherweise durch Zusatzvereinbarungen erhöhten vertraglich festgelegten Mengen entspricht, wird spätestens am 31. März festgesetzt.

(2) Bei Anwendung von Absatz 1 setzen die zuständigen Behörden am Ende des Wirtschaftsjahrs den endgültigen Kürzungskoeffizienten fest, der auf alle gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gestellten Beihilfeanträge für die betreffende Kategorie anzuwenden ist.

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