Artikel 27 VO (EG) 2003/43

Buchführung

(1) Der Verarbeiter muss Bücher führen, aus denen mindestens Folgendes hervorgeht:

a)
die erworbenen und jeden Tag im Betrieb eingegangenen Partien von Ausgangserzeugnissen, für die Verarbeitungsverträge oder Zusatzverträge geschlossen wurden, sowie die Nummern der gegebenenfalls für diese Partien ausgestellten Empfangsscheine;
b)
das Gewicht jeder Partie sowie Name und Anschrift des Vertragspartners;
c)
die Mengen der Enderzeugnisse, die jeden Tag durch Verarbeitung von beihilfefähigen Ausgangserzeugnissen gewonnen wurden;
d)
die partieweise aufgeschlüsselten Mengen und Preise der den Verarbeitungsbetrieb verlassenden Erzeugnisse unter Angabe des Empfängers. In den Registern kann hier ein Verweis auf die Belege erscheinen, sofern diese die genannten Angaben enthalten.

(2) Der Verarbeiter muss den Zahlungsbeleg für alle aufgrund von Verarbeitungsverträgen oder Zusatzvereinbarungen gekauften Ausgangserzeugnisse aufbewahren.

(3) Der Verarbeiter unterliegt allen für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und muss alle von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen zusätzlichen Bücher führen, die es diesen Behörden ermöglichen, die von ihnen als notwendig erachteten Kontrollen durchzuführen. Kann die vorgesehene Kontrolle oder Inspektion aus Gründen, die vom Verarbeiter zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, obwohl letzterer aufgefordert worden ist, sie zu gestatten, so wird für die betreffenden Wirtschaftsjahre keine Beihilfe gewährt.

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