Artikel 48 VO (EG) 2003/43

Kürzungskoeffizient

(1) Überschreiten die Mengen, für die Beihilfe beantragt wird, für ein bestimmtes Erzeugnis die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 oder im Fall von Melonen des KN-Codes ex08071090 und Ananas des KN-Codes 08043000 die in Absatz 6 des genannten Artikels festgesetzte Höchstmenge bzw. die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 festgesetzten Höchstmengen, so legen die zuständigen Behörden einen auf alle Beihilfeanträge anzuwendenden einheitlichen Kürzungskoeffizienten fest.

(2) Für Reis aus Guyana gilt Folgendes:

a)
Die französischen Behörden setzen gegebenenfalls einen einheitlichen Kürzungskoeffizienten fest, der auf die Beihilfeanträge anzuwenden ist, wenn die beantragten Mengen jährlich insgesamt das Äquivalent von 12000 Tonnen vollständig geschliffenem Reis bzw. bezüglich der in der Gemeinschaft außer Guadeloupe und Martinique vertriebenen oder vermarkteten Mengen innerhalb dieses Rahmens 4000 Tonnen überschreiten.
b)
Der einheitliche Kürzungskoeffizient berechnet sich wie folgt:

i)
Liegen die beantragten Mengen insgesamt unter 12000 Tonnen, bei den in der Gemeinschaft außer Guadeloupe und Martinique vertriebenen bzw. vermarkteten Mengen jedoch über 4000 Tonnen, so wird nur auf letztere Mengen der Koeffizient i angewandt, wobei

i = 4000x

und

x=
Reismenge guyanischer Erzeugung, die in der Gemeinschaft außer Martinique und Guadeloupe tatsächlich vertrieben oder vermarktet wurde.

ii)
Liegen die beantragten Mengen insgesamt über 12000 Tonnen, bei den in der Gemeinschaft außer Guadeloupe und Martinique vertriebenen bzw. vermarkteten Mengen jedoch unter 4000 Tonnen, so wird auf sämtliche Mengen der Koeffizient j angewandt, wobei

j = 12000y

und

y=
Gesamtmenge Reis guyanischer Erzeugung, für die Beihilfen beantragt wurden.

iii)
Liegen die beantragten Mengen insgesamt über 12000 Tonnen und bei den in der Gemeinschaft außer Guadeloupe und Martinique vertriebenen bzw. vermarkteten Mengen über 4000 Tonnen, so wird der Koeffizient z angewandt, wobei gilt:

z = 12000i × x + k

und

x=
Reismenge guyanischer Erzeugung, die in der Gemeinschaft außer Martinique und Guadeloupe tatsächlich vertrieben oder vermarktet wurde;
i=
Kürzungskoeffizient gemäß Ziffer i), der auf Beihilfeanträge für die Reismenge aus guyanischer Erzeugung anzuwenden ist, die in der Gemeinschaft außer Martinique und Guadeloupe tatsächlich vertrieben oder vermarktet wurde;
k=
Reismenge aus guyanischer Erzeugung, die in Martinique und Guadeloupe tatsächlich vertrieben oder vermarktet wurde.

Im Falle der Anwendung dieses Absatzes teilen die zuständigen französischen Behörden der Kommission umgehend die betreffenden Vorgänge und Mengen mit.

c)
Die Beihilfe wird für die nach den geltenden Bestimmungen im Rahmen von Saisonverträgen tatsächlich vertriebenen oder vermarkteten Mengen gezahlt.
d)
Für die Anwendung dieses Artikels gelten folgende Verarbeitungskoeffizienten:

0,45 zwischen Rohreis und vollständig geschliffenem Reis,

0,69 zwischen geschältem Reis und vollständig geschliffenem Reis,

0,93 zwischen halb geschliffenem Reis und vollständig geschliffenem Reis.

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